Streusiedlungsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzone

Grosses Potenzial und wenig bekannt: Nutzung des Streusiedlungsgebiet. 

 

Was damit gemeint ist und wie Sie zur Baubewilligung gelangen, erfahren Sie hier.

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Gebaut werden darf nur in der Bauzone – klingt selbsterklärend. Doch was war da nochmal mit den Streusiedlungsgebieten? Darf ich meinen Ökonomieteil um- bzw. ausbauen und als Wohnraum nutzen? Keine Regel ohne Ausnahmen – wir erläutern Ihnen, wie auch ausserhalb der Bauzone ein Bauprojekt entsteht! 

 

Das Streusiedlungsgebiet

In vielen Bauernhäusern steht ein grosser Teil des Ökonomieteiles leer, weil keine Landwirtschaft mehr betrieben wird. Bauen in der Landwirtschaftszone ist allerdings nur eingeschränkt möglich. Je nach Situation kann das freie Volumen aber sehr wohl genutzt werden, insbesondere im Streusiedlungsgebiet besteht grosses Potential.

 

Wo liegt das Streusiedlungsgebiet?

Streusiedlungsgebiete werden in den Richtplänen der Kantone definiert und vom Bundesrat genehmigt. Im Falle des Kantons Bern erstrecken sie sich über grosse Teile des voralpinen Hügellandes, vorab des Emmentals, des Berner Oberlandes, des Schwarzenburgerlandes und Teilen des Juras. Auf dem Geoportal der Kantone (Beispielsweise Bern) kann die detaillierte Ausdehnung des Streusiedlungsgebietes auf der Karte eingesehen werden.

 

Baurechtliche Aspekte

Baurechtlich ist das Streusiedlungsgebiet ein Spezialfall der Landwirtschaftszone und wird im Art. 39 der Raumplanungsverordnung RPV abgehandelt. Der RPV-Artikel ist unabhängig davon anwendbar, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt oder nicht. Hier gelangen Sie direkt zu sämtlichen Gestaltungsgrundsätzen.


Darüber hinaus erlassen die Kantone Richtlinien über die genaueren Möglichkeiten, Rahmenbedingungen und Gestaltungsvorschriften. Diese finden Sie beispielsweise auf dem Geoportal der Kantone.   

 

Entvölkerung verhindern

Mit der rechtlichen Definition «Streusiedlungsgebiet» wird das Ziel verfolgt, die Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten und zu stärken. Im Rahmen der kantonalen Verordnungen und Richtlinien können Gebäude, die Wohnungen enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken um- und ausgebaut werden. Die Wohnungen dürfen sich in den angrenzenden Stallteil ausdehnen, sie müssen aber ganzjährig bewohnt werden.


Gebiete mit Streusiedlungen bleiben somit bewohnt und der drohenden Entvölkerung kann entgegengewirkt werden.

 

Möglichkeiten und Grenzen

Ein Gebäude muss sich für den Ausbau nach Art. 39 RPV eignen. Ein Abbruch und Wiederaufbau sind nicht möglich. Auch Volumenerweiterungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Dazu gehören beispielsweise Wintergärten, Lauben und offene Gebäudeteile wie Brunnenschopf und Vordachteile. Sie dürfen nicht zu Wohnraum umgebaut werden. Die Identität des Gebäudes muss erhalten bleiben. Vordächer, Dachneigung und Befensterung dürfen nicht verändert werden. Der Dachraum über dem Wohnteil und der Hocheinfahrt kann jedoch ausgebaut werden, ebenso der Stall und die Heubühne. Allerdings dürfen im Stallteil keine zusätzlichen Nutzungsebenen eingebaut werden. Erschliessungsanlagen wie Strassen sowie Leitungen zur Versorgung und Entsorgung dürfen nur marginal ausgebaut werden. Zudem muss die Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleistet bleiben.

 

So kommen Sie schneller zur Baubewilligung

Liegt das Objekt für ein Bauvorhaben im Streusiedlungsgebiet, empfiehlt sich als erster Schritt das Einreichen einer Bauvoranfrage bei der entsprechenden Gemeinde. Von dort wird sie zur genaueren Abklärung an das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR weitergeleitet. In der Regel findet dann eine Begehung vor Ort statt, wo die kritischen Punkte besprochen und mögliche Lösungen definiert werden. Dies kann mit einfachen Unterlagen geschehen, es muss dafür kein fertiges Projekt vorliegen. Anhand dieser Auskünfte kann dann das Baugesuch formuliert, dokumentiert und eingereicht werden.

 

Gute Vorabklärungen vereinfachen das Baubewilligungsverfahren um ein Vielfaches. Dabei können Bauherren auf die unbürokratische Unterstützung der GLB zählen. Die Planungsabteilungen der GLB kennen die Raumplanungsverordnung und die darin festgehaltenen Rahmenbedingungen für das Bauen im Streusiedlungsgebiet bestens.

 

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Bildrechte: Bild 1+2: Bernhard Räber, Bild 3+4: Eliane Beerhalter

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